+2. Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für …

2. Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für …

Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für sämtliche Transaktionen, bei denen die Übertragung eines signifikanten Risikos („ÜSR“) gemäß Artikel 243 oder 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltend gemacht wird, sowie (ii) die in diesen Leitlinien dargelegten spezifischen Anforderungen für das Erreichen einer ÜSR auf Dritte gemäß Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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