+Titel I – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
---+1. Anwendungsbereich
---+1. Diese Leitlinien gelten für: a. Originatoren gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) …
---+2. Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für …
---+3. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien in folgenden Situationen anwenden: a. bei der …
---+4. Zusätzlich zu den der EBA laut Artikel 243 Absatz 6 und Artikel 244 Absatz 6 der Verordnung (EU) …
---+1. Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+2. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie über Verfahren für die Ermittlung …
---+3. Die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR auf Dritte sollten kontinuierlich erfüllt werden.
---+4. Originatoren sollten die Verlässlichkeit von externen Bonitätsbeurteilungen bei ihren Analysen …
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Titel I – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
Titel I – Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1. Anwendungsbereich
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Anwendungsbereich
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1. Diese Leitlinien gelten für: a. Originatoren gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) …
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Diese Leitlinien gelten für: - a. Originatoren gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- b. zuständige Behörden.
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2. Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für …
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Originatoren sollten (i) die in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Anforderungen für sämtliche Transaktionen, bei denen die Übertragung eines signifikanten Risikos („ÜSR“) gemäß Artikel 243 oder 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltend gemacht wird, sowie (ii) die in diesen Leitlinien dargelegten spezifischen Anforderungen für das Erreichen einer ÜSR auf Dritte gemäß Artikel 243 Absatz 4 oder Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden.
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3. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien in folgenden Situationen anwenden: a. bei der …
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Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien in folgenden Situationen anwenden: - a. bei der Ermittlung der Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditrisiko nicht als übertragen erachtet wird, obwohl sie eine der Bedingungen gemäß Artikel 243 Absatz 2 oder Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
- b. bei der Bewertung, ob ein Originator die allgemeinen Anforderungen der Leitlinien für sämtliche Transaktionen, bei denen eine ÜSR gemäß Artikel 243 oder 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltend gemacht wird, erfüllt;
- c. bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 243 Absatz 4 und Artikel 244 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Originator.
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4. Zusätzlich zu den der EBA laut Artikel 243 Absatz 6 und Artikel 244 Absatz 6 der Verordnung (EU) …
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Zusätzlich zu den der EBA laut Artikel 243 Absatz 6 und Artikel 244 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermittelnden Daten sollten die zuständigen Behörden der EBA unter Verwendung des in Anhang 1 enthaltenen Meldeformats jährlich Daten über die Transaktionen, die gemäß Absatz 3.1 dieser Leitlinien überprüft wurden, zur Verfügung stellen. 2. Allgemeine Grundsätze
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1. Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
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Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen ist der Originator einer traditionellen Verbriefung berechtigt, die jeweiligen verbrieften Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge auszunehmen, und ist der Originator einer synthetischen Verbriefung berechtigt, die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Risikopositionen gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen, sofern die zuständige Behörde nicht im Einzelfall entscheidet, dass ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte nicht als übertragen gilt oder eine der Bedingungen nach Artikel 243 Absatz 5 bzw. Artikel 244 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die betreffende Verbriefung nicht erfüllt wurde.
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2. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie über Verfahren für die Ermittlung …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie über Verfahren für die Ermittlung solcher Verbriefungstransaktionen verfügen, die ungeachtet der Einhaltung von Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der jeweils zuständigen Behörde im Einklang mit Titel III dieser Leitlinien einer weiteren Prüfung unterzogen werden sollten, um bewerten zu können, ob durch die Transaktion tatsächlich eine entsprechende Risikoübertragung auf Dritte erreicht wurde.
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3. Die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR auf Dritte sollten kontinuierlich erfüllt werden.
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Die Bedingungen für das Erreichen einer ÜSR auf Dritte sollten kontinuierlich erfüllt werden.
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4. Originatoren sollten die Verlässlichkeit von externen Bonitätsbeurteilungen bei ihren Analysen …
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Originatoren sollten die Verlässlichkeit von externen Bonitätsbeurteilungen bei ihren Analysen von Transaktionen, bei denen eine ÜSR geltend gemacht wird, sowie das Verhältnis zwischen diesen externen Bonitätsbeurteilungen und internen Bonitätsbeurteilungen bewerten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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