+1. Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

1. Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Gemäß den in Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen ist der Originator einer traditionellen Verbriefung berechtigt, die jeweiligen verbrieften Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge auszunehmen, und ist der Originator einer synthetischen Verbriefung berechtigt, die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Risikopositionen gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen, sofern die zuständige Behörde nicht im Einzelfall entscheidet, dass ein signifikantes Kreditrisiko an Dritte nicht als übertragen gilt oder eine der Bedingungen nach Artikel 243 Absatz 5 bzw. Artikel 244 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die betreffende Verbriefung nicht erfüllt wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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