+8. Übergangsregelungen 8.1. Die zuständigen Behörden sollten die Daten zum Leistungsjahr 2013 bei …

8. Übergangsregelungen 8.1. Die zuständigen Behörden sollten die Daten zum Leistungsjahr 2013 bei …

Übergangsregelungen

8.1. Die zuständigen Behörden sollten die Daten zum Leistungsjahr 2013 bei den Instituten zeitlich so erheben, dass sichergestellt ist, dass diese Daten bis 30. November 2014 an die EBA übermittelt werden. 8.2. In Bezug auf die Daten zum Leistungsjahr 2013 gelten als „Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt“, diejenigen, die in Anhang V Abschnitt 11 Nummer 23 der Richtlinie 2006/49/EG geändert durch die Richtlinie 2010/76/EU beschrieben sind.

8.3. Wenn für das Leistungsjahr 2013 Daten übermittelt werden sollen, die nicht den in diesen Leitlinien vorgegebenen Funktionen und Geschäftsbereichen zugeordnet werden können, dürfen die Institute bei der Meldung für 2013 auf den in diesen Leitlinien enthaltenen Vorlagen unter der Kategorie „Sonstige“ aggregierte Daten für das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion, das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, für Unternehmensfunktionen und für unabhängige Kontrollfunktionen angeben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/