+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die …

3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die …

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der EBA bis zum 1.12.2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen oder die Gründe nennen, warum dies nicht der Fall ist. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/09“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die hierzu von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden bevollmächtigt worden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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