+7. Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder …

7. Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder …

Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder mehreren Pflichtindikatoren zusammen. Alle Kriterien sollten gleich stark mit einem Gewicht von 25 % gewichtet werden. Die Teilindikatoren des jeweiligen Kriteriums sollten gleich stark wie die anderen Indikatoren des jeweiligen Kriteriums gewichtet werden. Die benannten Behörden sollten danach streben, bei der Anwendung des technischen Durchführungsstandards für einen EU-weiten gemeinsamen Aufsichtsberichtsrahmen harmonisierte Definitionen dieser Pflichtindikatoren in allen Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei die Spezifikationen in Tabelle 2 des Anhangs 1 zu beachten sind. Sollten Indikatorwerte gemäß Tabelle 2 des Anhangs 1 nicht verfügbar sein, weil relevante Unternehmen, die einen größeren Anteil als 20,0 % an den Aktiva insgesamt haben, zwar in den Anwendungsbereich von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallen, aber ihre Berichte nicht gemäß IFRS erstellen und die FINREP-Anforderungen nicht erfüllen müssen, sollten die benannten Behörden zweckdienliche Näherungswerte verwenden. In diesen Fällen sollten die benannten Behörden sicherstellen, dass diese Näherungswerte genau erläutert werden und soweit wie möglich mit den Definitionen nach Tabelle 2 des Anhangs 1 korrelieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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