+5. Verhältnismäßigkeit Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten …

5. Verhältnismäßigkeit Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten …

Verhältnismäßigkeit

Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Maßnahmen kann ergriffen werden, wenn sie geeignet, notwendig und verhältnismäßig ist, um die Hindernisse, die der Durchführung einer bestimmten Abwicklungsstrategie entgegenstehen, abzubauen oder zu beseitigen, worunter auch Liquidationshindernisse fallen, wenn ein Institut im Fall seines Ausfalls voraussichtlich in einem normalen Insolvenzverfahren liquidiert würde.

  • (a) Eine Maßnahme ist geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn mit ihr das entsprechende Hindernis rasch erheblich abgebaut oder beseitigt werden kann.
  • (b) Eine Maßnahme ist notwendig, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie zur Beseitigung oder zum wesentlichen Abbau eines maßgeblichen Hindernisses für die durchführbare oder glaubwürdige Umsetzung der relevanten Abwicklungsstrategie erforderlich ist und es keine weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, die in Zielsetzung und -erreichungsgrad gleichwertig sind. Wie einschneidend eine Maßnahme ist, sollte anhand der Kosten und negativen Auswirkungen auf das Institut und dessen Eigentümer sowie deren Recht auf unternehmerische Freiheit sowie die Solidität und Stabilität des laufenden Geschäfts des Instituts bewertet werden. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ist die außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht als weniger einschneidende Maßnahme zu betrachten.
  • (c) Eine Maßnahme ist zu der Bedrohung, die von den Hindernissen im Fall eines Ausfalls des Instituts für die Finanzstabilität ausgehen, verhältnismäßig, wenn der gesamte Nutzen daraus, die Abwicklung im Rahmen eines normalen Liquidationsverfahrens durchführbar und glaubwürdig zu machen und die Abwicklungsziele zu erreichen, schwerer wiegt als die Gesamtkosten und die negativen Auswirkungen, die mit der Beseitigung des Abwicklungshindernisse verbunden sind. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit sollten die Abwicklungsbehörden auch weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht ziehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/