+11. Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 …

11. Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 …

Bezüglich der Anforderung, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU einzuschränken oder einzustellen, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, vom Institut eine Einschränkung komplexer Praktiken mit Verbindung zur Vermarktung, Verbuchung, Finanzierung und Risikosteuerung von Handels- und Absicherungsgeschäften und deren Ansiedlung innerhalb der Gruppe zu verlangen, wenn diese Praktiken die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie untergraben.
  • (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von den Instituten eine Einschränkung ihrer Aktivitäten in Drittländern zu verlangen, in denen kein hinreichender Abwicklungsmechanismus vorgesehen ist, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass die Unfähigkeit dieser Länder, die Fortführung der Aktivitäten des Unternehmens im Laufe einer Abwicklung zu gewährleisten, später die Fähigkeit der Abwicklungsbehörde untergraben könnte, die Fortführung kritischer Funktionen in einem Mitgliedstaat sicherzustellen.
  • (c) Die Abwicklungsbehörden sollten überlegen, ob sie von Instituten eine Einschränkung der für andere Institute oder Finanzmarktteilnehmer erbrachten Dienstleitungen verlangen, wenn sie auf Grundlage einer allgemeinen Bewertung der Funktionen des Instituts zu dem Urteil kommen, dass diese Dienstleistungen während der Abwicklung nicht mehr erbracht werden könnten und ihre Unterbrechung die Stabilität der Abnehmer dieser Dienstleistungen gefährden würde.
  • (d) Wenn infolge rechtlicher Auflagen oder einer aufsichtsrechtlichen Entscheidung eine Aufspaltung bestimmter Aktivitäten auf eine Zweckgesellschaft erforderlich ist, die bestimmte andere Aktivitäten nicht ausführen dürfte, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, ob sie dieser Gesellschaft die Ausübung bestimmter zusätzlicher Aktivitäten untersagen sollten, wenn dies zur Absicherung der Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit beim Einsatz von Abwicklungsinstrumenten auf alle Teile der Gruppe nach der Aufspaltung erforderlich ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/