+16. Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU …

16. Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU …

Bezüglich der Anforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j der Richtlinie 2014/59/EU andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen, einschließlich insbesondere des Versuchs einer Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Abwicklungsbehörden sollten das Risiko einer Ausnahme von Verbindlichkeiten von der Berücksichtigungsfähigkeit für den Verlustausgleich oder die Rekapitalisierung unter Berücksichtigung unter anderem von (i) Laufzeit, (ii) Nachrangigkeit, (iii) Art der Eigentümer und Übertragbarkeit, (iv) dem Risiko einer Ausnahme der Verbindlichkeiten vom Verlustausgleich bei der Abwicklung und (v) sonstigen rechtlichen Hindernissen wie einem Mangel an Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach dem Recht eines Drittlandes oder dem Bestehen von Aufrechnungsansprüchen, jeweils nach dem Recht des Rechtsgebiets, dem die Verbindlichkeit oder das Instrument unterliegen, und im Hinblick auf die Abwicklungsstrategie bewerten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/