+2. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden …
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2. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden …
Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: - a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
- b) Abwicklungsbehörden gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) in geänderter Fassung (EBA-Verordnung); und an
- c) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern es sich um die aufsichtsrechtliche Behandlung von Zahlungsverpflichtungen handelt.
Die vorliegenden Leitlinien gelten in Übereinstimmung mit dem nationalen Rechtsrahmen, mit dem Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden mit der Befugnis ausgestattet werden, Zahlungsverpflichtungen innerhalb der verfügbaren Finanzmittel, die zum Erreichen der Zielausstattung berücksichtigt werden, zu akzeptieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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