+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
---+1. Mit Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und …
---+2. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden …
---+3. Wird der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet …
---+4. Die Abwicklungsbehörden sollten die benannten Behörden darüber informieren, dass sie bei der …
---+5. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: i. …
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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1. Mit Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und …
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Mit Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme wird die EBA bevollmächtigt, Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck werden mit den vorliegenden Leitlinien Konditionen bereitgestellt, die in die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, gemäß denen Kreditinstitute Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Einlagensicherungssystem stellen, aufzunehmen sind, sowie Kriterien für die Eignung und die Verwaltung der Sicherheiten.
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2. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden …
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Die vorliegenden Leitlinien richten sich an: - a) Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
- b) Abwicklungsbehörden gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) in geänderter Fassung (EBA-Verordnung); und an
- c) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern es sich um die aufsichtsrechtliche Behandlung von Zahlungsverpflichtungen handelt.
Die vorliegenden Leitlinien gelten in Übereinstimmung mit dem nationalen Rechtsrahmen, mit dem Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden mit der Befugnis ausgestattet werden, Zahlungsverpflichtungen innerhalb der verfügbaren Finanzmittel, die zum Erreichen der Zielausstattung berücksichtigt werden, zu akzeptieren.
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3. Wird der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet …
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Wird der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet, prüfen die benannten Behörden, ob das Einlagensicherungssystem gemäß dem Gesetz über solche Regelungen den Schutz genießt, der Gläubigern durch die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten geboten wird.
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4. Die Abwicklungsbehörden sollten die benannten Behörden darüber informieren, dass sie bei der …
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Die Abwicklungsbehörden sollten die benannten Behörden darüber informieren, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnis gemäß den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen den wirksamen Gläubigerschutz des Einlagensicherungssystems gebührend zu berücksichtigen haben.
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5. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: i. …
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Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: - i. „Zahlungsverpflichtungen“: Zahlungsverpflichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU;
- ii. „risikoarme Schuldtitel“: risikoarme Schuldtitel gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2014/49/EU. Risikoarme Schuldtitel zum Zwecke von Sicherheiten in den vorliegenden Leitlinien können aus Finanzinstrumenten oder Bargeld bestehen;
- iii. „Zahlungsverpflichtungsvereinbarung“: die zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung über die Modalitäten und Bedingungen für die Einbeziehung der Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts in die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems, und insbesondere i) die Angabe des Betrags der Zahlungsverpflichtung durch das Einlagensicherungssystem und ii) die unwiderrufliche und abgesicherte Verpflichtung des Kreditinstituts gegenüber dem Einlagensicherungssystem, den Zahlungsverpflichtungsbetrag auf Forderung des Einlagensicherungssystems innerhalb der in der Vereinbarung festgelegten Frist zu zahlen;
- iv. „Zahlungsverpflichtungsbetrag“: der Anteil und der monetäre Betrag des Beitrags zum Einlagensicherungssystem gemäß der Anforderung durch das Einlagensicherungssystem, welchen das Kreditinstitut mittels einer Zahlungsverpflichtung gemäß den Modalitäten und Bedingungen der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung bereitstellen muss;
- v. „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“: in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG ein Sicherungsrecht, geregelt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG, gemäß dem das Kreditinstitut die in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung eingegangenen Verbindlichkeiten besichert, indem es dem Einlagensicherungssystem Sicherheiten aus risikoarmen Schuldtiteln stellt, wobei das Eigentum an den risikoarmen Schuldtiteln zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Kreditinstitut verbleibt;
- vi. „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“: in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Finanzsicherheitenrichtlinie, geregelt durch das Gesetz zur Umsetzung der Finanzsicherheitenrichtlinie, gemäß dem das Kreditinstitut die in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung eingegangenen Verbindlichkeiten besichert, indem es das Eigentum an den risikoarmen Schuldtiteln auf das Einlagensicherungssystem überträgt;
- vii. „Finanzsicherheit“: eine Sicherheit, die in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder in Form der Vollrechtübertragung bestellt wird;
- viii. „Verwertungs- bzw. Beendigungsfall“: ein Ereignis, das zur Vorfälligkeit der Verpflichtung zur Zahlung des Zahlungsverpflichtungsbetrags führt, sodass dieser unverzüglich fällig wird. Gemäß den Modalitäten der Finanzsicherheit und in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2002/47/EG oder kraft Gesetzes ist das Einlagensicherungssystem befugt, im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall die vom Kreditinstitut als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel durch Verkauf bzw. Aneignung zu verwerten, ohne dass zuvor eine Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen oder eine Genehmigung erforderlich ist;
- ix. „Liquidationsverfahren“: Liquidationsverfahren in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten;
- x. „Sanierungsmaßnahmen“: Sanierungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten;
- xi. „Frühinterventionsmaßnahmen“: von den zuständigen Behörden getroffene Maßnahmen gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen;
- xii. „Krisenmanagementmaßnahmen“: Krisenmanagementmaßnahmen gemäß Erwägungsgrund 102 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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