+5. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: i. …
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5. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: i. …
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: - i. „Zahlungsverpflichtungen“: Zahlungsverpflichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/49/EU;
- ii. „risikoarme Schuldtitel“: risikoarme Schuldtitel gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2014/49/EU. Risikoarme Schuldtitel zum Zwecke von Sicherheiten in den vorliegenden Leitlinien können aus Finanzinstrumenten oder Bargeld bestehen;
- iii. „Zahlungsverpflichtungsvereinbarung“: die zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung über die Modalitäten und Bedingungen für die Einbeziehung der Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts in die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems, und insbesondere i) die Angabe des Betrags der Zahlungsverpflichtung durch das Einlagensicherungssystem und ii) die unwiderrufliche und abgesicherte Verpflichtung des Kreditinstituts gegenüber dem Einlagensicherungssystem, den Zahlungsverpflichtungsbetrag auf Forderung des Einlagensicherungssystems innerhalb der in der Vereinbarung festgelegten Frist zu zahlen;
- iv. „Zahlungsverpflichtungsbetrag“: der Anteil und der monetäre Betrag des Beitrags zum Einlagensicherungssystem gemäß der Anforderung durch das Einlagensicherungssystem, welchen das Kreditinstitut mittels einer Zahlungsverpflichtung gemäß den Modalitäten und Bedingungen der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung bereitstellen muss;
- v. „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“: in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG ein Sicherungsrecht, geregelt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG, gemäß dem das Kreditinstitut die in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung eingegangenen Verbindlichkeiten besichert, indem es dem Einlagensicherungssystem Sicherheiten aus risikoarmen Schuldtiteln stellt, wobei das Eigentum an den risikoarmen Schuldtiteln zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig beim Kreditinstitut verbleibt;
- vi. „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“: in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Finanzsicherheitenrichtlinie, geregelt durch das Gesetz zur Umsetzung der Finanzsicherheitenrichtlinie, gemäß dem das Kreditinstitut die in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung eingegangenen Verbindlichkeiten besichert, indem es das Eigentum an den risikoarmen Schuldtiteln auf das Einlagensicherungssystem überträgt;
- vii. „Finanzsicherheit“: eine Sicherheit, die in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder in Form der Vollrechtübertragung bestellt wird;
- viii. „Verwertungs- bzw. Beendigungsfall“: ein Ereignis, das zur Vorfälligkeit der Verpflichtung zur Zahlung des Zahlungsverpflichtungsbetrags führt, sodass dieser unverzüglich fällig wird. Gemäß den Modalitäten der Finanzsicherheit und in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2002/47/EG oder kraft Gesetzes ist das Einlagensicherungssystem befugt, im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall die vom Kreditinstitut als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel durch Verkauf bzw. Aneignung zu verwerten, ohne dass zuvor eine Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen oder eine Genehmigung erforderlich ist;
- ix. „Liquidationsverfahren“: Liquidationsverfahren in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten;
- x. „Sanierungsmaßnahmen“: Sanierungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Definition gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten;
- xi. „Frühinterventionsmaßnahmen“: von den zuständigen Behörden getroffene Maßnahmen gemäß den Artikeln 27 bis 30 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen;
- xii. „Krisenmanagementmaßnahmen“: Krisenmanagementmaßnahmen gemäß Erwägungsgrund 102 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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