+13. Um die Gläubigerstellung des Einlagensicherungssystems zu gewährleisten, sollte eine …

13. Um die Gläubigerstellung des Einlagensicherungssystems zu gewährleisten, sollte eine …

Um die Gläubigerstellung des Einlagensicherungssystems zu gewährleisten, sollte eine Finanzsicherheitsvereinbarung explizit Folgendes umfassen:

  • a) das Kreditinstitut verpflichtet sich, die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel bei Fälligkeit zu ersetzen, wenn sie nicht mehr mit den in Teil 6 und Teil 7 der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anforderungen übereinstimmen, oder in anderen spezifischen Fällen, die mit dem Einlagensicherungssystem vereinbart wurden, sodass die Zahlungsverpflichtung dauerhaft durch hinreichende Sicherheiten abgesichert ist;
  • b) im Falle einer Finanzsicherheitsvereinbarung in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ist es dem Kreditinstitut nicht gestattet, die Sicherheiten zu verwerten (z. B. Verkauf, dingliche Belastung);
  • c) das Kreditinstitut muss die risikoarmen Schuldtitel aufstocken, die es auf Forderung des Einlagensicherungssystems als Sicherheit bereitgestellt hat, falls der Wert der zugrundeliegenden Vermögensgegenstände, nach Bewertungsabschlägen gemäß Teil 7 der vorliegenden Leitlinien, oder unter Berücksichtigung des anwendbaren Umrechnungskurses bei Barsicherheiten, den Zahlungsverpflichtungsbetrag unterschreitet;
  • d) die Bestimmung mindestens folgender Verwertungs- bzw. Beendigungsfälle:
  • (i) Versäumnis des Kreditinstituts, bei Forderung durch das Einlagensicherungssystem den Zahlungsverpflichtungsbetrag innerhalb der in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung festgelegten Frist zu zahlen;
  • (ii) Versäumnis des Kreditinstituts, die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel bei Fälligkeit zu ersetzen, wenn sie nicht mehr mit den in Teil 6 und Teil 7 der vorliegenden Leitlinien dargelegten Anforderungen übereinstimmen, oder in anderen spezifischen Fällen, die mit dem Einlagensicherungssystem vereinbart wurden;
  • (iii) Versäumnis des Kreditinstituts, bei Forderung durch das Einlagensicherungssystem im Falle eines Verstoßes gegen den Deckungsgrad gemäß der Darlegung in Teil 7 der vorliegenden Leitlinien seine Sicherheiten aufzustocken;
  • (iv) Entzug der Zulassung des Kreditinstituts;
  • (v) wenn das Kreditinstitut Sanierungsmaßnahmen, außer Frühinterventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen, oder einem Abwicklungsverfahren unterliegt. Beendet ein Institut seine Mitgliedschaft im Einlagensicherungssystem, ohne den oben genannten Verwertungs- bzw. Beendigungsfällen zu entsprechen, sollte das Einlagensicherungssystem die angemessenste Vorgehensweise zur Bewahrung der Verfügbarkeit zugesagter Mittel wählen.

Zu diesem Zweck kann das Einlagensicherungssystem entweder:

(1) die Verpflichtung vollstrecken;

(2) akzeptieren, dass das Institut, das seine Mitgliedschaft im

Einlagensicherungssystem beendet, an die Verpflichtung gebunden bleibt und diese spätestens bei Fälligkeit der Verbindlichkeit gemäß der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung vollstrecken, sofern die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung nicht verlängert wurde; oder

(3) akzeptieren, dass die Verpflichtung im Rahmen einer Übernahme

oder Fusion auf ein anderes Institut übertragen wurde.

Beendet ein Institut seine Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem und wird es Mitglied in einem anderen Einlagensicherungssystem, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem dafür Sorge tragen, dass die Finanzmittel entsprechend der 12 Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen werden, oder die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung mit Einverständnis des empfangenden Einlagensicherungssystems und des Kreditinstituts an das empfangende Einlagensicherungssystem neu zuweisen.

Ist der Wechsel der Mitgliedschaft von einem zum anderen Einlagensicherungssystem durch die Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme bedingt, sollte das Einlagensicherungssystem die Abwicklungsbehörde vor seiner Entscheidung in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen anhören, wobei es die Abwicklungsziele, einschließlich des Schutzes der Kontoinhaber, berücksichtigt2 .

  • e) Tritt ein Verwertungs- bzw. Beendigungsfall auf, sollte das Einlagensicherungssystem die risikoarmen Schuldtitel, die als Sicherheit gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den Modalitäten der Finanzsicherheitsvereinbarung verwerten oder aneignen.
  • f) Das Einlagensicherungssystem sollte die risikoarmen Schuldtitel bei/nach Barzahlung des Zahlungsverpflichtungsbetrags durch das Kreditinstitut freistellen und zurückgeben.
  • g) Die Vertragspartei, die zu den Erlösen (Zinsen, Dividenden usw.) der risikoarmen Schuldtitel berechtigt ist, sollte festgelegt werden (entweder das Einlagensicherungssystem oder das Mitgliedsinstitut des Einlagensicherungssystems).

2 Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. L 173/190 vom 12. Juni 2014.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/