+1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
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1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
1.1 In Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen sollte die Mitteilung im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/17/EU folgende Angaben enthalten: - a. Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditvermittler tätig werden will;
- b. Name, Anschrift des Hauptsitzes und Registrierungsnummer des Kreditvermittlers;
- c. Internetadresse des Online-Registers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das nähere Angaben zu dem Kreditvermittler enthält;
- d. Bezeichnung der derzeit zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat;
- e. soweit im Register des Herkunftsmitgliedstaats vorhanden: Dienstleistungen, die der Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will;
- f. gegebenenfalls Name/n und Registrierungsnummer/n des/der Kreditgeber/s, an den/die der Kreditvermittler gebunden ist bzw. in dessen/deren Namen er ausschließlich tätig ist, und in diesem Fall Bestätigung des/der Kreditgeber/s, uneingeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers zu haften;
- g. bei natürlichen Personen: Geburtsdatum; und
- h. Datum der Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Kreditvermittler.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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