+1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

1.1 In Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen sollte die Mitteilung im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/17/EU folgende Angaben enthalten:

  • a. Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditvermittler tätig werden will;
  • b. Name, Anschrift des Hauptsitzes und Registrierungsnummer des Kreditvermittlers;
  • c. Internetadresse des Online-Registers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das nähere Angaben zu dem Kreditvermittler enthält;
  • d. Bezeichnung der derzeit zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat;
  • e. soweit im Register des Herkunftsmitgliedstaats vorhanden: Dienstleistungen, die der Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will;
  • f. gegebenenfalls Name/n und Registrierungsnummer/n des/der Kreditgeber/s, an den/die der Kreditvermittler gebunden ist bzw. in dessen/deren Namen er ausschließlich tätig ist, und in diesem Fall Bestätigung des/der Kreditgeber/s, uneingeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers zu haften;
  • g. bei natürlichen Personen: Geburtsdatum; und
  • h. Datum der Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Kreditvermittler.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/