+4. Leitlinien für Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes
---+1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
---+2. Ausübung der Niederlassungsfreiheit
---+3. Übermittlung der Mitteilung
---+4. Registereintragung
---+5. Mitteilung von Änderungen der Angaben der ursprünglichen Mitteilung

4. Leitlinien für Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes

4. Leitlinien für Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

1.1 In Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen sollte die Mitteilung im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/17/EU folgende Angaben enthalten:

  • a. Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditvermittler tätig werden will;
  • b. Name, Anschrift des Hauptsitzes und Registrierungsnummer des Kreditvermittlers;
  • c. Internetadresse des Online-Registers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das nähere Angaben zu dem Kreditvermittler enthält;
  • d. Bezeichnung der derzeit zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat;
  • e. soweit im Register des Herkunftsmitgliedstaats vorhanden: Dienstleistungen, die der Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will;
  • f. gegebenenfalls Name/n und Registrierungsnummer/n des/der Kreditgeber/s, an den/die der Kreditvermittler gebunden ist bzw. in dessen/deren Namen er ausschließlich tätig ist, und in diesem Fall Bestätigung des/der Kreditgeber/s, uneingeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers zu haften;
  • g. bei natürlichen Personen: Geburtsdatum; und
  • h. Datum der Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Kreditvermittler.
2. Ausübung der Niederlassungsfreiheit

2.1 In Bezug auf die Errichtung einer Zweigniederlassung sollte die Mitteilung im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/17/EU folgende Angaben enthalten:

  • a. Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditvermittler eine Zweigniederlassung errichten will;
  • b. Name, Anschrift des Hauptsitzes und Registrierungsnummer des Kreditvermittlers;
  • c. Internetadresse des Online-Registers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das nähere Angaben zu dem Kreditvermittler enthält;
  • d. Bezeichnung der derzeit zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat;
  • e. Anschrift der vorgesehenen Zweigniederlassung, soweit zum Zeitpunkt der Mitteilung vorhanden;
  • f. Name/n des/der Verantwortlichen für die Leitung der vorgesehenen Zweigniederlassung, sofern zum Zeitpunkt der Mitteilung vorhanden;
  • g. soweit im Register des Herkunftsmitgliedstaats vorhanden: Dienstleistungen, die der Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will;
  • h. bei natürlichen Personen: Geburtsdatum;
  • i. gegebenenfalls Name/n und Registrierungsnummer/n des/der Kreditgeber/s, an den/die der Kreditvermittler gebunden ist bzw. in dessen/deren Namen er ausschließlich tätig ist, und in diesem Fall Bestätigung des/der Kreditgeber/s, uneingeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers zu haften;
  • j. Datum der Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Kreditvermittler.
3. Übermittlung der Mitteilung

3.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte für die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Vorlagen in den Anhängen 1 und 2 verwenden. Sind mehrere Mitteilungen zu übermitteln, können die zuständigen Behörden alternativ auch zusammengefasste Informationen übermitteln, sollten hierbei jedoch die Überschriften in den Vorlagen in den Anhängen 1 und 2 verwenden. Die jeweils zuständigen Behörden können auch die Übermittlung mehrerer Mitteilungen in elektronischer Form vereinbaren.

3.2 Die zuständigen Behörden sollten die vorgeschriebenen Informationen schriftlich in einer von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache bereitstellen.

3.3 Die zuständigen Behörden sollten die vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form übermitteln, wenn dies möglich ist und von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird. Wenn dies nicht möglich ist oder nicht akzeptiert wird, sollte die Übermittlung auf dem Postweg erfolgen. Bei postalischer Übermittlung sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausreichend Zeit vorsehen, damit die Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb der in Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU festgelegten Frist von einem Monat (d. h. ein Monat ab der Datum der Mitteilung des Kreditvermittlers an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) zugehen kann.

3.4 Die zuständigen Behörden sollten für Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes folgende Angaben öffentlich zur Verfügung stellen:

  • a. die von den zuständigen Behörden akzeptierten Sprachen;
  • b. die Anschrift, an die Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes bei postalischer Übermittlung zu richten sind; und
  • c. alle elektronischen Wege, über die Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden können, sowie alle maßgeblichen Kontaktdaten.
4. Registereintragung

4.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte ihr öffentliches Register gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2014/17/EU zeitnah aktualisieren und die erforderlichen Angaben eintragen.

4.2 Zudem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in der Mitteilung des Herkunftsmitgliedstaats enthaltenen Angaben einschließlich des Namens, der Anschrift des Hauptsitzes und der Kontaktdaten des Kreditvermittlers innerhalb eines Monats in ihrem öffentlichen Register zur Verfügung stellen.

5. Mitteilung von Änderungen der Angaben der ursprünglichen Mitteilung

5.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Kalendermonats, auf geeignetem Wege die Beendigung oder die Änderung von Tätigkeiten, die im Europäischen Pass angegeben sind, oder von Stammdaten (z. B. Änderung von Namen oder Anschrift) bzw. Angaben, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Mitteilung (siehe Punkt 2.1 Buchstaben e und f oben) nicht vorhanden waren, mitteilen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/