+15. Wenn das Leitungsorgan des Instituts die Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze sowie die …

15. Wenn das Leitungsorgan des Instituts die Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze sowie die …

Wenn das Leitungsorgan des Instituts die Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze sowie die Anwendung der gemäß dem im Abschnitt 5 dargelegten Hauptansatz festgesetzten Obergrenzen überwacht, sollte es in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen

  • a. die Risikobereitschaft des Instituts hinsichtlich Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sowie die Gesamtobergrenze und die Obergrenzen für einzelne Risikopositionen, die im Einklang mit Abschnitt 5 festgesetzt wurden, überprüfen und genehmigen;
  • b. das Risikomanagementverfahren für die Verwaltung von Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, einschließlich der Analyse der aus diesen Positionen erwachsenden Risiken, der Risikominderungstechniken und der potenziellen Auswirkungen auf das Institut unter Stressbedingungen, überprüfen und genehmigen;
  • c. die Risikopositionen des Instituts gegenüber Schattenbankunternehmen (auf aggregierter und auf Einzelbasis) im Hinblick auf ihren prozentualen Anteil an der Gesamtrisikoposition sowie im Hinblick auf die erwarteten und erlittenen Verluste überprüfen;
  • d. sicherstellen, dass die Festsetzung der in diesen Leitlinien beschriebenen Obergrenzen und etwaige Änderungen dieser Obergrenzen dokumentiert werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/