+21. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem …

21. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem …

Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats und die benannte Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern dieses nicht die benannte Behörde ist, darüber in Kenntnis setzen, dass eine Situation eingetreten ist, in der Einlagen entsprechend der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 8 der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar sind. Die Mitteilung sollte überdies allgemeine Informationen über das Institut enthalten, in dem die Nichtverfügbarkeit von Einlagen aufgetreten ist, darunter eine Schätzung der Größenordnung der zu erwartenden Auszahlung, die Höhe der gedeckten Einlagen und Zahl der Einleger mit erstattungsfähigen Einlagen in der Zweigstelle, die Auszahlungswährung sowie sonstige allgemeine Informationen, die das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats für die Vorbereitung der Auszahlung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats als zweckdienlich erachtet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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