+23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …
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23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …
Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU verpflichtet sind, die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten und die Verarbeitung solcher Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG4 zu gewährleisten, sollte hierdurch nicht ausgeschlossen sein, dass in Kooperationsvereinbarungen auch strengere Standards festgelegt werden, sofern dies in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung vereinbart wird.
4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, 23.11.1995, S. 31).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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