+23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …

23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …

Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU verpflichtet sind, die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten und die Verarbeitung solcher Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG4 zu gewährleisten, sollte hierdurch nicht ausgeschlossen sein, dass in Kooperationsvereinbarungen auch strengere Standards festgelegt werden, sofern dies in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung vereinbart wird.


4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, 23.11.1995, S. 31).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/