+24. In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das …

24. In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das …

In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Erstattung von Einlegern übermitteln sollte. Fristablauf hierfür sollte spätestens zwei Arbeitstage des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats vor Ablauf der Frist sein, an dem der zu erstattende Betrag den inländischen Einlegern nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen in dem Institut bereitgestellt werden sollte, und zwar auch dann, wenn die Erstattungsfrist des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats länger als sieben Arbeitstage beträgt. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Frist einzuhalten. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen jedoch in den Fällen aufschieben, in denen es ihm trotz aller zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, die Frist einzuhalten, da es zusätzliche Informationen über Einlagen und Einleger benötigt oder es ihm aufgrund seiner internen Verfahren nicht möglich ist, die Informationen innerhalb der Frist zu erlangen oder die Informationen der Einleger des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb der Frist zu verarbeiten, ohne dass sich hierdurch das Verfahren für die Auszahlung an inländische Einleger erheblich verzögern würde. In solchen Fällen sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich von der Verzögerung in Kenntnis setzen und eine neue voraussichtliche Frist vereinbaren, die jedoch innerhalb der Frist für die Übertragung der Mittel gemäß Absatz 33 liegen sollte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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