+33. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem …

33. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem …

Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die erforderlichen Mittel spätestens an dem Tag zur Verfügung stellen, an dem der zu erstattende Betrag den inländischen Einlegern nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen in dem Institut bereitgestellt werden sollte, und zwar auch dann, wenn die Frist des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats länger als sieben Arbeitstage beträgt, wie es Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU gestattet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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