+59. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …

59. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …

Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats können bilateral vereinbaren, dass sie auf Einzelfallbasis und frühestens drei Monate nach Mitteilung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen die Funktionsweise und den Umfang der praktischen Vorkehrungen und der benötigten Infrastruktur für eine verhältnismäßige und kontinuierliche Operationalisierung der Auszahlungen durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Abschnitt 5.1 überprüfen und die notwendigen Anpassungen daran vornehmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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