+26. Bei der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Meldung eines …

26. Bei der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Meldung eines …

Bei der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Meldung eines Geschäfts (wie in Absatz 25 näher erläutert) sollte der Originator oder gegebenenfalls der Sponsor:

  • (a) wenn er geltend macht, dass das Geschäft keine außervertragliche Kreditunterstützung darstellt, einen entsprechenden Nachweis vorlegen, dass er die in diesen Leitlinien dargelegten einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, und
  • (b) wenn das Geschäft von einem der in Absatz 25 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Unternehmen ausgeführt wird, sollte der Originator auch Unterlagen über die Art der Beziehung zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen oder gegebenenfalls Unterlagen zu der Finanzierung, der Kreditunterstützung, den Anweisungen oder den Vereinbarungen vorlegen, die der Originator für die Zwecke der Durchführung des betreffenden Geschäfts diesem Unternehmen bereitgestellt oder mit diesem Unternehmen getroffen hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/