+3. Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU weisen die Abwicklungsbehörden die Verluste …
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3. Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU weisen die Abwicklungsbehörden die Verluste …
Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU weisen die Abwicklungsbehörden die Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu, es sei denn, die nach Ermessen vorgenommenen Ausschlüsse vom Bail-in nach Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU führen zu einer unterschiedlichen Zuweisung von Verlusten unter den Verbindlichkeiten gleichen Rangs. In diesem Fall kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 44 Absatz 3 erweitert werden, sofern der Umfang der Herabschreibung und Umwandlung der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Schutzklausel entspricht, wonach kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als in einer Insolvenz (NCWO).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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