+4. Vor Anwendung der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie …

4. Vor Anwendung der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie …

Vor Anwendung der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder gleichrangige Verbindlichkeiten, wandeln die Abwicklungsbehörden den Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und anderer nachrangiger Verbindlichkeiten um oder setzen ihn herab, wenn diese Instrumente noch nicht umgewandelt wurden und diese folgende Bedingungen enthalten: a) bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen; oder b) bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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