+5. Gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden bei Kürzung …

5. Gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden bei Kürzung …

Gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden bei Kürzung des Nennwerts eines Instruments – aber nicht auf null – nach Absatz 3 dieses Artikels die Rangordnung der Gläubiger einhalten und die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 1 auf den verbleibenden Nennwert anwenden. Darüber hinaus dürfen die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 48 Absatz 5 bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn, dies ist nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU zulässig.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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