+9. Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von …
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9. Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von …
Die Leitlinien dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden bei der Bestimmung der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung den vertraglichen Eigenschaften der Instrumente Rechnung tragen sollten, die von dem Unternehmen ausgegeben wurden, auf das zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit das Bail-in-Instrument oder die Umwandlungsbefugnis angewandt wird, und die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU gelten. In manchen Fällen werden Instrumente in diesen genannten Rechtsvorschriften als Kapitalinstrumente anerkannt, aber aufgrund bestimmter vertraglicher Eigenschaften ganz oder teilweise von der Berechnung der „Eigenmittel“ ausgeschlossen. Die Abwicklungsbehörden sollten sicherstellen, dass die Behandlung von Instrumenten derselben Kategorie der in Artikel 48 Absatz 1 bzw. Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung der Rangordnung der Gläubiger in einem regulären Insolvenzverfahren entspricht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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