+10. Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und …
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10. Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und …
Leitlinie 1: Bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit sollte die Abwicklungsbehörde Kapitalinstrumente, die derselben Kategorie der Abfolge in Artikel 48 bzw. Artikel 60 der Richtlinie 2014/59/EU angehören und im Falle einer Insolvenz den gleichen Rang erhalten, unabhängig von ihren sonstigen Eigenschaften oder nicht ausgelösten vertraglichen Herabschreibungs- und Umwandlungsbedingungen gleich behandeln. Sie sollten in gleichem Umfang bzw. zu den gleichen Umwandlungsbedingungen herabgeschrieben werden. Sollte ein vertragliches Auslöseereignis, das zu einer Herabschreibung oder Umwandlung eines Instruments führen würde, vor dem Zeitpunkt der Anwendung einer der Befugnisse oder zeitgleich damit stattfinden, sollten die Auswirkungen dieser Herabschreibung oder Umwandlung sich in der Bewertung der Rangordnung der Gläubiger widerspiegeln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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