+11. Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder …
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11. Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder …
Leitlinie 2: Bei der Festlegung von der Rangfolge und dem Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung sollte die Abwicklungsbehörde alle gemäß Teil 2 oder Teil 10 von Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Eigenmittel berücksichtigungsfähigen Instrumente gleich behandeln, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise von der Berechnung der Eigenmittel eines Instituts ausgeschlossen werden. Sie sollten in gleichem Umfang bzw. zu den gleichen Umwandlungsbedingungen herabgeschrieben werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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