+16. Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte …

16. Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte …

Gemäß Leitlinie 1 und zur Gewährleistung der Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger sollte die Abwicklungsbehörde alle im Insolvenzverfahren gleichrangigen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals für die Zwecke der Herabschreibung und Umwandlung gleich behandeln (soweit in der Richtlinie 2014/59/EU nichts anderes spezifiziert ist), ohne andere sich aus den vertraglichen Klauseln ergebende Unterschiede zwischen der Verlustabsorptionskapazität dieser Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals zu berücksichtigen. Daher sollte die Abwicklungsbehörde bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich behandeln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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