+18. Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der …

18. Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der …

Nach der Amortisierungsregelung in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht der den Eigenmitteln zurechenbare Wert eines Ergänzungskapitalinstruments seinem Nennwert nach linearer Rückzahlung am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit. Der zurückzuzahlende Betrag wird nicht zu den Eigenmitteln gerechnet, auch wenn das Instrument des Ergänzungskapitals nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür infrage käme. Bei der Festlegung von Rangfolge und Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung sollte die Abwicklungsbehörde Ergänzungskapitalinstrumente derselben Klasse gleich behandeln und bei der Ausgabe derselben Ergänzungskapitalinstrumente keinen Unterschied machen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/