+61. Im Anschluss an die oben genannte Bewertung sollten die zuständigen Behörden eine Stellungnahme …

61. Im Anschluss an die oben genannte Bewertung sollten die zuständigen Behörden eine Stellungnahme …

Im Anschluss an die oben genannte Bewertung sollten die zuständigen Behörden eine Stellungnahme zum IKT-Risiko des Instituts abgeben. Diese Stellungnahme sollte in einer Zusammenfassung der Feststellungen zum Ausdruck kommen, die die zuständigen Behörden bei der Vergabe der Punktebewertung des operationellen Risikos in Tabelle 6 der EBA-SREP-Leitlinien berücksichtigen sollten. Die zuständigen Behörden sollten ihre Sicht auf erhebliche IKT-Risiken auf die folgenden Überlegungen stützen, die in die operationelle Risikobewertung einfließen sollten:

  • a. Risikoüberlegungen
  • i. Das IKT-Risikoprofil und -positionen des Instituts;
  • ii. die ermittelten kritischen IKT-Systeme und -Dienstleistungen; und
  • iii. Die Erheblichkeit des IKT-Risikos bei kritischen IKT-Systemen.
  • b. Überlegungen hinsichtlich Management und Kontrollen
  • i. Ob die IKT-Risikomanagementpolitik und -strategie des Instituts und seine Gesamtstrategie und Risikobereitschaft kohärent sind;
  • ii. ob der organisatorische Rahmen für das IKT-Risikomanagement robust ist und klare Verantwortlichkeiten und eine klare Aufgabentrennung zwischen Risikoeignern und Management- und Kontrollfunktionen bestehen;
  • iii. ob die IKT-Risikomessungs-, -überwachungs- und -meldesysteme angemessen sind; und
  • iv. ob die Kontrollrahmen für erhebliche IKT-Risiken intakt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/