+131. In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] …
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131. In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] …
In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] [berücksichtigt], die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind“ und „bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, keine umfassende Suche nach Informationen durchführen [muss]“. Kreditinstitute sollten diese Aussagen nicht restriktiv auslegen und Systeme und Prozesse entwickeln, bei denen alle für eine Gruppe von Risikopositionen oder einzelne Risikopositionen maßgeblichen angemessenen und belastbaren Informationen so genutzt werden, wie es für eine qualitativ hochwertige, robuste und kohärente Umsetzung der Bilanzierungsvorschriften erforderlich ist. Allerdings müssen keine zusätzlichen Kosten und operativen Belastungen eingegangen werden, wenn dies nicht zu einer qualitativ hochwertigen Umsetzung des IFRS 9 beiträgt. Ausnahme bei „niedrigem Ausfallrisiko“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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