+Leitlinie 7: Berechnung des Kriteriums „Umfang der Tätigkeit“

Leitlinie 7: Berechnung des Kriteriums „Umfang der Tätigkeit“

7.1 Die zuständigen Behörden sollten die Summe, die das Kriterium „Umfang der Tätigkeit“ für ein Unternehmen widerspiegelt, das Zahlungsauslösedienste erbringt, als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N den Gesamtwert aller vom Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten ausgelösten Zahlungsvorgänge darstellt:

  • (a) 40 % des Teils N bis einschließlich 500 000 EUR;

plus

  • (b) 25 % des Teils N über 500 000 EUR bis einschließlich 1 Million EUR;

plus

  • (c) 10 % des Teils N über 1 Million EUR bis einschließlich 5 Millionen EUR;

plus

  • (d) 5 % des Teils N über 5 Millionen EUR bis einschließlich 10 Millionen EUR;

plus

  • (e) 0,025 % des Teils N über 10 Millionen EUR.

7.2 Die zuständigen Behörden sollten die Summe, die das Kriterium „Umfang der Tätigkeit“ für ein Unternehmen widerspiegelt, das Kontoinformationsdienste erbringt, als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N die Anzahl der Nutzer der Kontoinformationsdienste (Kunden) darstellt, wobei jeder Kunde, der in den vergangenen zwölf Monaten die Kontoinformationsdienste in Anspruch genommen hat, separat berücksichtigt wird:

  • (a) 40 % des Teils N bis einschließlich 100 Kunden;

plus

  • (b) 25 % des Teils N über 100 Kunden bis einschließlich 10 000 Kunden;

plus

  • (c) 10 % des Teils N über 10 000 Kunden bis einschließlich 100 000 Kunden;

plus

  • (d) 5 % des Teils N über 100 000 Kunden bis einschließlich 1 Million Kunden;

plus

  • (e) 0,025 % des Teils N über 1 Million Kunden.

7.3 Für Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten keine Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden im Falle eines Unternehmens, das Zahlungsauslösedienste erbringt, den vom Unternehmen zum Zwecke seiner Zulassung prognostizierten Wert aller ausgelösten Zahlungsvorgänge und im Falle eines Unternehmens, das Kontoinformationsdienste erbringt, die vom Unternehmen zum Zwecke seiner Eintragung in das Register prognostizierte Anzahl der Kunden verwenden.

7.4 Stellt das Unternehmen im Falle eines Unternehmens, das Zahlungsauslösedienste erbringt, keine Prognosen in Bezug auf den Wert aller ausgelösten Zahlungsvorgänge und im Falle eines Unternehmens, das Kontoinformationsdienste erbringt, keine Prognosen in Bezug auf die Anzahl der Kunden zur Verfügung, oder ist der Betrag, der sich im Falle eines Unternehmens, das Zahlungsauslösedienste erbringt, aus der Anwendung des prognostizierten Wertes aller ausgelösten Zahlungsvorgänge oder im Falle eines Unternehmens, das Kontoinformationsdienste erbringt, der prognostizierten Anzahl der Kunden ergibt niedriger als 50 000, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diese Indikatoren in der Formel auf 50 000 festsetzen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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