+4. Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungs-summe der Berufshaftpflicht-versicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie
---+Leitlinie 1: Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie
---+Leitlinie 2: Kriterien und Indikatoren
---+Leitlinie 3: Formel
---+Leitlinie 4: Veröffentlichung
---+Leitlinie 5: Berechnung des Kriteriums „Risikoprofil“
---+Leitlinie 6: Berechnung des Kriteriums „Art der Tätigkeit“
---+Leitlinie 7: Berechnung des Kriteriums „Umfang der Tätigkeit“
---+Leitlinie 8: Kriterium „gleichwertige Garantie“
---+Leitlinie 9: Überprüfung
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4. Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungs-summe der Berufshaftpflicht-versicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie
4. Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungs-summe der Berufshaftpflicht-versicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie
1. Übersicht
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Regulierung |
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Leitlinie 1: Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie
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1.1 Die zuständigen Behörden sollten die Berufshaftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie als sich gegenseitig ausschließend betrachten, und sie sollten Unternehmen, die eine Zulassung oder Eintragung in das Register beantragen, dazu verpflichten, eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie abzuschließen. 1.2 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die von den Unternehmen abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 ihre Haftungsverpflichtungen wie folgt abdeckt: - (a) im Falle von Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten beantragen, die Haftungsverpflichtungen gemäß Artikel 73, 89, 90 und 92 der Zahlungsdiensterichtlinie 2;
- (b) im Falle von Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten beantragen, die Haftungsverpflichtungen gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung;
- (c) im Falle von Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten beantragen, die unter Buchstabe a und b dieser Leitlinien genannten Haftungsverpflichtungen.
1.3 Die zuständigen Behörden sollten ferner sicherstellen, dass die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie die Kosten und Ausgaben der Zahlungsdienstnutzer und kontoführenden Zahlungsdienstleister, die von Unternehmen die Erstattung von Verlusten verlangen, welche aus einer oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Haftungsverpflichtungen hervorgehen, abdeckt. 1.4 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie es den Unternehmen ermöglicht, ihre Haftungsverpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu erfüllen, indem sie nachweisen, dass die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige Garantie keinen Überschuss, Selbstbehalt oder Schwellenwert aufweist, der Rückzahlungen beeinträchtigen könnte, die aus den Erstattungsbegehren der Zahlungsdienstnutzer und kontoführenden Zahlungsdienstleister hervorgehen, und dass sie gültig ist, wenn der Haftungsfall eintritt. 1.5 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie die Gebiete abdeckt, in denen die Unternehmen Dienstleistungen anbieten, und zwar unabhängig davon, in welchen Ländern ihre Nutzer ansässig sind, und unabhängig von dem Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.
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Leitlinie 2: Kriterien und Indikatoren
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2. 1 Bei der Festlegung der Mindestdeckungssumme der von den Unternehmen | abgeschlossenen zuständigen Behörden | Berufshaftpflichtversicherung | oder gleichwertigen Garantie sollten die die folgenden Kriterien und deren Indikatoren verwenden: |
- a. das Kriterium „Risikoprofil“:
| i. ii. iii. | Wert der beim Unternehmen eingegangenen Erstattungsbegehren in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Haftungsverpflichtungen; Anzahl der von einem Unternehmen, das Zahlungsauslösedienste erbringt, ausgelösten Zahlungsvorgänge; Anzahl der Zahlungskonten, auf die von einem Unternehmen zugegriffen wird, das Kontoinformationsdienste erbringt; |
- b. das Kriterium „Art der Tätigkeit“:
| c. das | i. ii. iii. Kriterium i. ii. | ob das Unternehmen ausschließlich Zahlungsauslösedienste oder ausschließlich Kontoinformationsdienste oder beides erbringt; ob das Unternehmen andere Zahlungsdienste als die in Anhang I der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten, erbringt; ob das Unternehmen andere Geschäftstätigkeiten als Zahlungsdienste ausübt; „Umfang der Tätigkeit“: für Unternehmen, die Zahlungsauslösedienste erbringen: der Wert der ausgelösten Zahlungsvorgänge; für Unternehmen, die Kontoinformationsdienste erbringen: die Anzahl der Kunden, die die Kontoinformationsdienste in Anspruch nehmen; |
- d. das Kriterium „gleichwertige Garantie“:
| i. ii. | spezifische Merkmale der gleichwertigen Garantie; Auslöser für die Anwendung der gleichwertigen Garantie. |
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Leitlinie 3: Formel
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3.1 Bei der Berechnung der Mindestdeckungssumme der von den Unternehmen abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie sollten die zuständigen Behörden die folgende Formel verwenden: | Mindestdeckungssumme der Summe, die das Summe, die das Berufshaftpflichtversicherung Kriterium Kriterium „Art oder der gleichwertigen = „Risikoprofil“ + der Tätigkeit“ + | Summe, die das Kriterium „Umfang der Tätigkeit“ | | Garantie widerspiegelt widerspiegelt | widerspiegelt |
3.2 Um die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie zu berechnen, sollten die zuständigen Behörden die Indikatoren unter jedem Kriterium mit den in den Leitlinien 5 bis 7 festgelegten Werten ausfüllen, wobei sie die Summe, die das jeweilige Kriterium widerspiegelt, getrennt berechnen sollten, indem sie die Summen, die die Indikatoren widerspiegeln, addieren, und sie sollten die sich daraus ergebenden Summen in der Formel verwenden. 3.3 Die in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Werte sind in Euro ausgedrückt. In Mitgliedstaaten, in denen die amtliche Währung nicht der Euro ist, können die zuständigen Behörden die Summen, die die Kriterien widerspiegeln, in die entsprechende nationale Währung umrechnen. 3.4 Die von den zuständigen Behörden und konkludent auch von Unternehmen, die eine Zulassung oder Eintragung in das Register beantragen, berechnete Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie ist als Zahl pro Jahr auszudrücken.
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Leitlinie 4: Veröffentlichung
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4.1 Die zuständigen Behörden sollten die Kriterien, die Indikatoren und die Formel in ihrem Land öffentlich zugänglich machen, um es den Unternehmen zu ermöglichen, vor Beantragung der Zulassung oder der Eintragung in das Register die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie zu berechnen.
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Leitlinie 5: Berechnung des Kriteriums „Risikoprofil“
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Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren 5.1 Bei der Berechnung des Wertes des Indikators „Eingegangene Erstattungsbegehren“ sollten die zuständigen Behörden den aggregierten Wert aller von den Zahlungsdienstnutzern des Unternehmens und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten Erstattungsbegehren für Verluste, die aus einer oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Haftungsverpflichtungen hervorgehen, verwenden. 5.2 Sind beim Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten keine Erstattungsbegehren eingegangen, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf null setzen. 5.3 Bei Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten zu keiner Zeit Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden den aggregierten Wert aller vom Unternehmen zum Zwecke der Beantragung seiner Zulassung/Eintragung in das Register prognostizierten Erstattungsbegehren verwenden. 5.4 Falls das Unternehmen keine Prognosen in Bezug auf Erstattungsbegehren zur Verfügung stellt oder die Summe, die sich aus der Anwendung des prognostizierten Gesamtwertes der Erstattungsbegehren ergibt, niedriger ist als 50 000 EUR, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf 50 000 festsetzen. Anzahl der von Unternehmen, die Zahlungsauslösedienste erbringen, ausgelösten Zahlungsvorgänge 5.5 Die zuständigen Behörden sollten den Wert des Indikators „Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge“ als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N die Anzahl der vom Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten ausgelösten Zahlungsvorgänge darstellt: - (a) 40 % des Teils N bis einschließlich 10 000 ausgelöste Zahlungen;
plus - (b) 25 % des Teils N über 10 000 ausgelösten Zahlungen bis einschließlich 100 000 ausgelöste Zahlungen;
plus - (c) 10 % des Teils N über 100 000 ausgelösten Zahlungen bis einschließlich 1 Million ausgelöste Zahlungen;
plus - (d) 5 % des Teils N über 1 Million ausgelöste Zahlungen bis einschließlich 10 Millionen ausgelöste Zahlungen;
plus - (e) 0,025 % des Teils N über 10 Millionen ausgelöste Zahlungen.
5.6 Bei Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten zu keiner Zeit Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden die vom Unternehmen zum Zwecke der Beantragung seiner Zulassung prognostizierte Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge verwenden. 5.7 Falls das Unternehmen keine Prognosen in Bezug auf die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt oder die Summe, die sich aus der Anwendung der prognostizierten Anzahl ausgelöster Zahlungsvorgänge ergibt, niedriger als 50 000 ist, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf 50 000 festsetzen. Anzahl der Zahlungskonten, auf die von Unternehmen zugegriffen wird, die Kontoinformationsdienste erbringen 5.8 Die zuständigen Behörden sollten den Wert des Indikators „Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde“ als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N die Anzahl der verschiedenen Zahlungskonten darstellt, auf die ein Unternehmen, das Kontoinformationsdienste erbringt, in den vergangenen zwölf Monaten zugegriffen hat: - (a) 40 % des Teils N bis einschließlich 10 000 Konten, auf die zugegriffen wurde;
plus - (b) 25 % des Teils N über 10 000 Konten, auf die zugegriffen wurde, bis einschließlich 100 000 Konten, auf die zugegriffen wurde;
plus - (c) 10 % des Teils N über 100 000 Konten, auf die zugegriffen wurde, bis einschließlich 1 Million Konten, auf die zugegriffen wurde;
plus - (d) 5 % des Teils N über 1 Million Konten, auf die zugegriffen wurde, bis einschließlich 10 Millionen Konten, auf die zugegriffen wurde;
plus - (e) 0,025 % des Teils N über 10 Millionen Konten, auf die zugegriffen wurde.
5.9 Bei Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten zu keiner Zeit Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls die vom Unternehmen zum Zwecke der Beantragung seiner Eintragung in das Register oder seiner Zulassung prognostizierte Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, verwenden. 5.10 Falls das Unternehmen keine Prognosen in Bezug auf die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde, zur Verfügung stellt oder die Summe, die sich aus der Anwendung der prognostizierten Anzahl der Konten, auf die zugegriffen wurde, niedriger als 50 000 ist, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf 50 000 festsetzen.
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Leitlinie 6: Berechnung des Kriteriums „Art der Tätigkeit“
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6.1 Für Unternehmen, die nur die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten beantragen, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf null setzen. 6.2 Für Unternehmen, die nur die Eintragung in das Register für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten beantragen, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diesen Indikator in der Formel auf null setzen. 6.3 Beantragt ein Unternehmen die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten, sollten die zuständigen Behörden die Mindestdeckungssumme für jeden Dienst separat berechnen und die sich ergebenden Summen addieren, um die Mindestdeckungssumme zu erhalten, die beide Dienste abdeckt. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Vereinbarungen der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie die Erbringung von sowohl Zahlungsauslösediensten als auch Kontoinformationsdiensten abdecken und somit die verschiedenen Haftungsverpflichtungen widerspiegeln, auf die in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 5 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 Bezug genommen wird. 6.4 Erbringt ein Unternehmen einen anderen Zahlungsdienst im Sinne von Anhang I Nummer 1 bis 6 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 parallel zu entweder Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten oder zu beiden, sollten die zuständigen Behörden die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten oder beiden berechnen, und zwar unbeschadet der Anforderungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Anfangskapitals gemäß Artikel 7 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 und/oder der Eigenmittel gemäß Artikel 9 der Zahlungsdiensterichtlinie 2. 6.5 Übt ein Unternehmen ferner eine andere Geschäftstätigkeit aus als die Erbringung der in Anhang I der Zahlungsdiensterichtlinie 2 genannten Zahlungsdienste (Nicht-Zahlungsdiensttätigkeiten), sollten die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Werten, die für die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen erbringen möchte, erforderlich sind, den Wert 50 000 addieren. 6.6 Falls ein Unternehmen jedoch andere Nicht-Zahlungsdiensttätigkeiten ausübt und nachweisen kann, dass diese Tätigkeiten keine Auswirkungen auf die Erbringung der Zahlungsauslösedienste/Kontoinformationsdienste haben – entweder, weil es im Besitz einer Garantie ist, die seine sich aus den anderen, Nicht-Zahlungsdiensttätigkeiten ergebenden Haftungsverpflichtungen abdeckt, oder weil die zuständige Behörde die Einrichtung eines eigenen Unternehmens für das Zahlungsdienstgeschäft gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Zahlungsdiensterichtlinie 2 vorschreibt –, sollten die zuständigen Behörden den Wert in der Formel auf null setzen.
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Leitlinie 7: Berechnung des Kriteriums „Umfang der Tätigkeit“
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7.1 Die zuständigen Behörden sollten die Summe, die das Kriterium „Umfang der Tätigkeit“ für ein Unternehmen widerspiegelt, das Zahlungsauslösedienste erbringt, als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N den Gesamtwert aller vom Unternehmen in den vergangenen zwölf Monaten ausgelösten Zahlungsvorgänge darstellt: - (a) 40 % des Teils N bis einschließlich 500 000 EUR;
plus - (b) 25 % des Teils N über 500 000 EUR bis einschließlich 1 Million EUR;
plus - (c) 10 % des Teils N über 1 Million EUR bis einschließlich 5 Millionen EUR;
plus - (d) 5 % des Teils N über 5 Millionen EUR bis einschließlich 10 Millionen EUR;
plus - (e) 0,025 % des Teils N über 10 Millionen EUR.
7.2 Die zuständigen Behörden sollten die Summe, die das Kriterium „Umfang der Tätigkeit“ für ein Unternehmen widerspiegelt, das Kontoinformationsdienste erbringt, als Summe der folgenden Elemente berechnen, wobei N die Anzahl der Nutzer der Kontoinformationsdienste (Kunden) darstellt, wobei jeder Kunde, der in den vergangenen zwölf Monaten die Kontoinformationsdienste in Anspruch genommen hat, separat berücksichtigt wird: - (a) 40 % des Teils N bis einschließlich 100 Kunden;
plus - (b) 25 % des Teils N über 100 Kunden bis einschließlich 10 000 Kunden;
plus - (c) 10 % des Teils N über 10 000 Kunden bis einschließlich 100 000 Kunden;
plus - (d) 5 % des Teils N über 100 000 Kunden bis einschließlich 1 Million Kunden;
plus - (e) 0,025 % des Teils N über 1 Million Kunden.
7.3 Für Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten keine Dienste erbracht haben, sollten die zuständigen Behörden im Falle eines Unternehmens, das Zahlungsauslösedienste erbringt, den vom Unternehmen zum Zwecke seiner Zulassung prognostizierten Wert aller ausgelösten Zahlungsvorgänge und im Falle eines Unternehmens, das Kontoinformationsdienste erbringt, die vom Unternehmen zum Zwecke seiner Eintragung in das Register prognostizierte Anzahl der Kunden verwenden. 7.4 Stellt das Unternehmen im Falle eines Unternehmens, das Zahlungsauslösedienste erbringt, keine Prognosen in Bezug auf den Wert aller ausgelösten Zahlungsvorgänge und im Falle eines Unternehmens, das Kontoinformationsdienste erbringt, keine Prognosen in Bezug auf die Anzahl der Kunden zur Verfügung, oder ist der Betrag, der sich im Falle eines Unternehmens, das Zahlungsauslösedienste erbringt, aus der Anwendung des prognostizierten Wertes aller ausgelösten Zahlungsvorgänge oder im Falle eines Unternehmens, das Kontoinformationsdienste erbringt, der prognostizierten Anzahl der Kunden ergibt niedriger als 50 000, sollten die zuständigen Behörden den Wert für diese Indikatoren in der Formel auf 50 000 festsetzen.
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Leitlinie 8: Kriterium „gleichwertige Garantie“
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8.1 Die zuständigen Behörden sollten Unternehmen dazu verpflichten, entweder eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertigen Garantie abzuschließen.
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Leitlinie 9: Überprüfung
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9.1 Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Unternehmen die Mindestdeckungssumme ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie überprüfen und erforderlichenfalls neu berechnen, und zwar mindestens einmal jährlich.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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