+15. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
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15. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt hat, dass sie die Zweigstelle als für das Institut oder die Gruppe bedeutend erachtet, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung des in Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Verfahrens in Erwägung ziehen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entweder getrennt oder im Zusammenhang mit ihren Einschätzungen oder Anmerkungen zur Übersicht des Instituts oder der Gruppe, die gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission erstellt wurde, ihre Ansichten mitteilen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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