+21. Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt …

21. Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt …

Bei der gemeinsamen Beurteilung, ob die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt sind, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen heranziehen, die bereits in der allgemeinen Berichterstattung (COREP) und auf den Finanzinformationsmeldebögen (FINREP) vorliegen, sowie jegliche andere Informationen, beispielsweise aus den ICAAP- oder ILAAP-Bewertungen des Instituts oder der Gruppe, die sie bereits vom Institut eingeholt haben. Zu diesem Zweck und unbeschadet von Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auch innerhalb des Aufsichtskollegiums alle sonstigen erforderlichen Informationen austauschen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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