+34. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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34. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten gewährleisten, dass die besonders bedeutende Zweigstelle einer wirksamen und effizienten aufsichtlichen Bewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) unterzogen wird, der gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU und den Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP6 der EBA auf die Institute und die Gruppe angewendet wird. Insbesondere sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sicherstellen, dass in der Bewertung des Gruppenrisikos oder im SREP-Bericht, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission über ein Institut erstellt wird, alle besonders bedeutenden Zweigstellen gesondert aufgeführt und im Hinblick auf folgende Elemente bewertet werden: die wesentlichen Risiken, denen die Zweigstelle ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte, das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie der Zweigstelle sowie die Risiken, die von der Zweigstelle für das Finanzsystem des Aufnahmemitgliedstaats ausgehen (Bewertung des Risikos der Zweigstelle).
6 EBA/GL/2014/13.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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