+59. Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende …

59. Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende …

Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle im Rahmen der Aufsichtskollegien unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte abstimmen:

  • a. die Art der zu ergreifenden Maßnahmen;
  • b. den Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahmen;
  • c. den Gegenstand der Maßnahmen bezüglich der betroffenen Risikopositionen, der Unternehmensführung oder sonstiger relevanter Themen oder ggf. Einzelpersonen, sofern die Maßnahmen personenbezogen sind;
  • d. die Zuordnung zu den in der Bewertung des Risikos der Zweigstelle aufgeführten aufsichtlichen Erkenntnissen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/