+59. Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende …
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59. Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende …
Unbeschadet von Artikel 41 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf die besonders bedeutende Zweigstelle im Rahmen der Aufsichtskollegien unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte abstimmen: - a. die Art der zu ergreifenden Maßnahmen;
- b. den Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahmen;
- c. den Gegenstand der Maßnahmen bezüglich der betroffenen Risikopositionen, der Unternehmensführung oder sonstiger relevanter Themen oder ggf. Einzelpersonen, sofern die Maßnahmen personenbezogen sind;
- d. die Zuordnung zu den in der Bewertung des Risikos der Zweigstelle aufgeführten aufsichtlichen Erkenntnissen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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