+72. Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende …
|
72. Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende …
Die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten folgende Punkte umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, ob die Zweigstelle aufgrund ihrer Bedeutung für die Gruppe bzw. das Institut oder aufgrund ihrer Systemrelevanz im Aufnahmemitgliedstaat als besonders bedeutend eingestuft wurde: - a. eine Bewertung der Art und Weise, wie das Institut oder die Gruppe die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im Zusammenhang mit einer Beschreibung der besonders bedeutenden Zweigstelle analysiert und dieser Zweigstelle zugeordnet hat;
- b. eine Stellungnahme zur Strategie des Instituts oder der Gruppe im Hinblick auf die besonders bedeutende Zweigstelle und zum Umgang mit ihr sowie eine Analyse der rechtlichen und operativen Verflechtungen sowie bestehender Regelungen, die sich insbesondere aus den Bedingungen ergeben, die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Allgemeininteresse angezeigt wurden;
- c. eine Beschreibung der Haupttätigkeiten und -dienstleistungen der besonders bedeutenden Zweigstelle;
- d. eine Analyse, wie und wann die besonders bedeutende Zweigstelle unter den im Plan beschriebenen Umständen die Verwendung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann und welche Aktiva erwartungsgemäß als Sicherheiten geeignet sein werden;
- e. eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen, Unternehmensführung/Eskalationsverfahren, Szenarien und Indikatoren für die besonders bedeutende Zweigstelle, beispielsweise, ob sie Bestandteil der vorgesehenen Veräußerungs- oder anderer Sanierungsoptionen des Instituts oder der Gruppe ist;
- f. Informationen über wesentliche Risiken, die die besonders bedeutende Zweigstelle für das Institut verursachen kann, sowie über etwaige Abhängigkeiten des Instituts von der Zweigstelle oder über Risiken oder Abhängigkeiten zwischen der Zweigstelle und lokalen Marktteilnehmern;
- g. eine Gesamtbewertung, inwieweit die besonders bedeutende Zweigstelle im Sanierungsplan für die Gruppe oder das Institut angemessen erfasst ist;
- h. Informationen über sonstige Fragen, die für die Bewertung der Vollständigkeit, Qualität und Glaubwürdigkeit des Plans insgesamt relevant sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|