+30. Für die Zwecke von Absatz 28(b) und um sicherzustellen, dass die Ausfalldefinition, die den …
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30. Für die Zwecke von Absatz 28(b) und um sicherzustellen, dass die Ausfalldefinition, die den …
Für die Zwecke von Absatz 28(b) und um sicherzustellen, dass die Ausfalldefinition, die den Daten zugrunde liegt, welche für die Risikoquantifizierung verwendet wurden, für jede Datenquelle, konsistent mit den Anforderungen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, sollten die Institute die Ausfalldefinition, die das Institut gegenwärtig anwendet, mit den Definitionen vergleichen, die für die Beobachtungen verwendet wurden, welche in den für die Risikoquantifizierung verwendeten Datensatz einbezogen wurden. Wenn sich die Ausfalldefinition während des historischen Beobachtungszeitraums geändert hat, sollten die Institute die Repräsentativität der historischen Daten, die in den RDS einbezogen und für die Risikoquantifizierung verwendet wurden, auf die gleiche Art und Weise bewerten, wie dies in Kapitel 6 der EBA-Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für externe Daten vorgegeben ist. Wenn die Ausfalldefinition während des historischen Beobachtungszeitraums mehr als einmal geändert wurde, sollten die Institute die Analyse für jede in der Vergangenheit verwendete Ausfalldefinition getrennt durchführen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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