+53. Für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen im Rahmen des …
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53. Für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen im Rahmen des …
Für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen im Rahmen des Kreditgenehmigungsverfahrens gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie für die Überprüfung dieser Zuordnungen gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sollten die Institute sicherstellen, dass das Institut jede natürliche oder juristische Person, gegenüber der eine IRB-Risikoposition besteht, anhand des Modells einstuft, das für die Anwendung auf eine bestimmte Risikopositionsart zugelassen ist. Dieses Modell sollte für den einzelnen ursprünglichen Schuldner innerhalb des anwendbaren Ratingsystems geeignet sein, einschließlich Risikopositionen, die ohne Sicherheitsleistung besichert sind, wie in Artikel 161 Absatz 3 der genannten Verordnung dargestellt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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