+73. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung …
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73. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung …
Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute Folgendes sicherstellen: - (a) Der Nenner besteht aus der Anzahl an nicht ausgefallenen Schuldnern mit einer Verbindlichkeit, die zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums beobachtet wurde; in diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff Verbindlichkeit auf:
- (i) alle Bilanzpositionen, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren;
- (ii) alle außerbilanziellen Positionen, einschließlich Garantien, die das Institut als Garantiegeber gewährt hat.
- (b) Der Zähler beinhaltet alle Schuldner, die im Nenner berücksichtigt wurden und bei denen im Verlauf des einjährigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfallereignis eingetreten ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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