+73. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung …

73. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung …

Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute Folgendes sicherstellen:

  • (a) Der Nenner besteht aus der Anzahl an nicht ausgefallenen Schuldnern mit einer Verbindlichkeit, die zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums beobachtet wurde; in diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff Verbindlichkeit auf:
  • (i) alle Bilanzpositionen, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren;
  • (ii) alle außerbilanziellen Positionen, einschließlich Garantien, die das Institut als Garantiegeber gewährt hat.
  • (b) Der Zähler beinhaltet alle Schuldner, die im Nenner berücksichtigt wurden und bei denen im Verlauf des einjährigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfallereignis eingetreten ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/