+120. Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung …

120. Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung …

Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung von Sicherheiten festlegen und anerkennen, die für die Arten von Sicherheiten geeignet sind, die das Institut verwendet und die gemäß dem geltenden Recht zulässig sind. Wenn diese anderen Formen der Verwertung von Sicherheiten genutzt werden, sollten die Institute die Tatsache berücksichtigen, dass die Ausgestaltung der Sicherheit möglicherweise variieren kann und dass möglicherweise verschiedene Ausgestaltungen von Sicherheiten mit dem gleichen Vermögenswert verbunden sein können. Wenn sich unterschiedliche Ausgestaltungen von Sicherheiten auf den gleichen Vermögenswert beziehen, die Verwertung einer der Sicherheiten jedoch nicht zu einer Reduzierung des Werts der anderen führt, sollten die Institute diese Sicherheiten im Prozess der LGD-Schätzung als separate Sicherheiten betrachten. Insbesondere sollten die Institute die Ausgestaltung der Sicherheiten, welche ein Recht zur Wiederinbesitznahme oder Veräußerung des Vermögenswerts (wie beispielsweise eine Hypothek) gewähren, sowie die Ausgestaltung der Sicherheiten, welche ein Recht zur Vereinnahmung von Zahlungsströmen aus dem Vermögenswert (wie beispielsweise die Abtretung von Mieten oder Gebühren) gewähren, getrennt erfassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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