+132. Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel …

132. Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel …

Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der sich aus einem Instrument (d.h. einer ausgefallenen Fazilität) ergibt, berechnen als Differenz zwischen:

  • (a) dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit, unbeschadet des Absatzes 140 und einschließlich des Kapitalbetrags, Zinsen oder Gebühren, erhöht um wesentliche direkte und indirekte Kosten in Verbindung mit der Verwertung und Eintreibung und diskontiert auf den Zeitpunkt des Ausfalls; und
  • (b) allen nach dem Zeitpunkt des Ausfalls realisierten Rückflüssen, diskontiert auf den Zeitpunkt des Ausfalls.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/