+179. Wenn die Institute nach dem Zeitpunkt des Ausfalls einen Teil der Risikoposition abschreiben …

179. Wenn die Institute nach dem Zeitpunkt des Ausfalls einen Teil der Risikoposition abschreiben …

Wenn die Institute nach dem Zeitpunkt des Ausfalls einen Teil der Risikoposition abschreiben, sollte die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts und der tatsächlichen LGD auf dem vollständigen Betrag der ausstehenden Verbindlichkeit beruhen, ohne dass die Teilabschreibung berücksichtigt wird. Wenn Institute jedoch regelmäßig Teile von Risikopositionen auf der Grundlage einer Richtlinie abschreiben, die im Hinblick auf den Zeitpunkt und den Anteil der Abschreibung einheitlich ist, können die Institute diese Informationen bei der Kalibrierung der endgültigen EL BE und der endgültigen LGD in-default berücksichtigen. Wenn die Institute weniger regelmäßig Abschreibungen vornehmen, können sie die Informationen über die Teilabschreibung einer bestimmten Risikoposition bei der Anwendung dieser Parameter auf diese Risikoposition berücksichtigen, indem das Ergebnis des Ratingzuordnungsverfahrens gemäß Abschnitt 8.2 abgeändert wird, um die Konsistenz zwischen der LGD-Schätzung und der Anwendung von LGD-Schätzwerten sicherzustellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/