+208. Gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gemäß den …

208. Gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gemäß den …

Gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gemäß den Artikeln 18 bis 21 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode sollten die Institute die gleichen Schätzwerte der Risikoparameter für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für interne Zwecke, einschließlich Risikomanagement- und Entscheidungsprozessen, verwenden, es sei denn, es sind alle der im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt:

  • (a) die Abweichung ist gerechtfertigt und für den speziellen Anwendungsbereich angemessen;
  • (b) die Abweichung führt nicht zu einer Änderung der Rangfolge bei der Zuordnung von Schuldnern oder Fazilitäten zu Stufen und Pools innerhalb eines Kalibrierungssegments, mit Ausnahme von Änderungen innerhalb einer Stufe oder eines Pools;
  • (c) die Abweichung beruht auf der Verwendung von Parametern für interne Zwecke, ohne dass die Sicherheitsspanne berücksichtigt wird, ohne regulatorische Untergrenzen, ohne Anpassung aufgrund eines konjunkturellen Abschwungs für den Fall von LGD-Schätzungen, oder sie beruht auf der Verwendung einer anderen Kalibrierungsmethode, die möglicherweise die Festlegung unterschiedlicher Kalibrierungssegmente zur Folge hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/