+214. Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine …

214. Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine …

Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine Teilabschreibungen in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbeziehen. Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Berechnung des erwarteten Verlustbetrags für die Anwendung der Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Positionswert vor Abzug von Wertberichtigungen, jedoch nach Abzug von Abschreibungen zugrunde gelegt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/