+214. Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine …
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214. Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine …
Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine Teilabschreibungen in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbeziehen. Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Berechnung des erwarteten Verlustbetrags für die Anwendung der Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Positionswert vor Abzug von Wertberichtigungen, jedoch nach Abzug von Abschreibungen zugrunde gelegt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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