+219. Die Institute sollten Bedingungen festlegen, unter denen die Analysen gemäß Absatz 218 …
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219. Die Institute sollten Bedingungen festlegen, unter denen die Analysen gemäß Absatz 218 …
Die Institute sollten Bedingungen festlegen, unter denen die Analysen gemäß Absatz 218 häufiger als einmal jährlich durchgeführt werden sollten, wie erhebliche Änderungen des Risikoprofils des Instituts, der Kreditvergaberichtlinien oder der relevanten IT-Systeme. Die Institute sollten die Überprüfung des PD- oder LGD-Modells durchführen, wenn sie signifikante Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegenüber den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die dem für die Modellentwicklung verwendeten Datensatz zugrunde liegen, beobachten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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