+220. Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

220. Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute einen regelmäßigen Zyklus für die vollständige Überprüfung der Ratingsysteme festlegen, welcher deren Materialität berücksichtigt und alle Aspekte der Modellentwicklung, der Quantifizierung der Risikoparameter und gegebenenfalls der Schätzung von Modellkomponenten abdeckt. Diese Überprüfung sollte Folgendes umfassen:

  • (a) eine Überprüfung der bestehenden und potenziellen Risikofaktoren sowie eine Bewertung ihrer Signifikanz auf der Grundlage der vordefinierten Prüfstandards gemäß Absatz 217;
  • (b) eine Bewertung des Modellierungsansatzes, seiner konzeptionellen Fundierung, der Erfüllung der Modellannahmen und eine Bewertung von alternativen Ansätzen.

Wenn aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung Änderungen der Modellierung empfohlen werden, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die mit den Ergebnissen dieser Analyse im Einklang stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/