+143. Bei der Messung des verhaltensbezogenen Risikos sollten die Institute (a) die Unsicherheit …

143. Bei der Messung des verhaltensbezogenen Risikos sollten die Institute (a) die Unsicherheit …

Bei der Messung des verhaltensbezogenen Risikos sollten die Institute (a) die Unsicherheit bezüglich Rückstellungen oder erwarteter Verluste, die sich aus verhaltensbezogenen Ereignissen ergeben, und (b) extreme, mit Tail-Risiken verbundene Verluste (unerwartete Verluste) berücksichtigen. Die Institute sollten ihren Kapitalbedarf gemäß diesen Ereignissen und Szenarien beurteilen, und sie sollten auch die Reputationsauswirkungen der auf dem Verhalten beruhenden Verluste berücksichtigen. Grundsätzlich sollten erwartete Verluste, die auf bekannte verhaltensbezogene Angelegenheiten zurückzuführen sind, durch Rückstellungen abgedeckt und in die GuV-Rechnung einbezogen werden, während unerwartete Verluste quantifiziert und durch Kapitalanforderungen des Instituts abgedeckt werden. Die möglichen überschüssigen Beträge nach der Prognose bezüglich Verlusten unter Stressbedingungen, die auf dem Verhalten beruhen, sollten in die von dem Institut vorgenommene Beurteilung des potenziellen Kapitalbedarfs einbezogen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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